Allgmeine Mietbedingungen

§ 1 Allgemeines


Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Mietverträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.
Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Mietgegenstände sind durch den Mieter vor Inbetriebnahme sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Des Weiteren sind alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise, vor Inbetriebnahme sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Sowohl die Betriebs- und die Bedienungsanleitung als auch die Sicherheits- und Gefahrenhinweise sind während der Mietdauer exakt zu beachten.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzortort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
  5. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters für andere Zwecke zu verwenden oder an Dritte zu überlassen. Überlässt der Mieter das Mietobjekt unberechtigt an einen Dritten oder verwendet es zweckfremd, so hat der Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht dieses Mietvertrages,

§ 3 Vertragsdauer

  1. Der Vertrag beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietobjekt in betriebsfähigem Zustand vom Mieter beim Vermieter abgeholt wird und endet am Tage der Rückgabe.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt in gereinigtem Zustand sowie vollgetankt auf eigene Kosten und Gefahr auf das Betriebsgelände des Vermieters zurückzubringen.

Sollte entgegen den Bestimmungen keine Reinigung vorgenommen worden sein, verpflichtet sich der Mieter eine Reinigungsgebühr von 100 € zu zahlen.

  1. Bei Rückgabe bzw. Weitergabe des Mietgegenstandes, verpflichtet sich der Vermieter mittels digitaler Fotos den Zustand der Mietsache zu dokumentieren und diese dem Vermieter zu übermitteln.
  2. Etwaige neu entstandenen Mängel sind zu dokumentieren und dem Vermieter anzuzeigen. Stellt der Vermieter Mängel am Vertragsgegenstand fest, die nicht auf einen durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß zurückzuführen sind, kann der Vermieter diese Mängel auf Kosten des Mieters beseitigen lassen.

§ 4 Mietpreis

  1. Der Mietpreis richtet sich nach Tagen. Bei Vermietung unter 4 Stunden erfolgt eine stundenweise Berechnung. Die Berechnung richtet sich nach der Mietdauer, nicht nach der tatsächlichen Einsatzzeit der Mietsache durch den Mieter.
  2. Die Mietpreise sind Nettopreise zzgl. USt.
  3. Die Miete ist nach Rückgabe des Vertragsgegenstandes nach Rechnungsstellung zu entrichten, bei Vermietungen, deren Dauer über eine Woche beträgt, wird die Miete jeweils nach Ablauf der Woche fällig.
  4. Gerät der Mieter mit der Zahlung einer Mietzinsrate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug, so kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen.
  5. Bei Anbaugeräten und bei Radlader/Holz-Rücke-Anhänger sind vom Mieter zusätzlich 10% des Tagespreises zusätzlich für Versicherungsschutz zu zahlen. Über die genaue Summe wird der Mieter bei Vertragsschluss informiert. Die Kosten ergeben sich aus dem Preiskatalog.

§ 4 Übergabe und Mängelrüge

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in betriebsfähigem Zustand zu Vertragsbeginn zur Abholung bereitzuhalten (Selbstfahrende Maschinen sind vollgetankt bereitzuhalten).
  2. Der Vertragsgegenstand ist vom Mieter bei Übergabe auf Mängel hin zu besichtigen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen.
  3. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Mit Übergabe des Mietobjektes geht die Sach- und Preisgefahr auf den Mieter über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes und des Diebstahls des Mietobjekts. In einem solchen Fall ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorfälle haben keinen Einfluss auf die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete und den Bestand des Vertrages. Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehreren Monaten hat der Mieter in diesen Fällen ein Kündigungsrecht zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats.

§ 5 Nebenkosten

Sämtliche Kosten für die Inbetriebnahme und Nutzung des Mietobjektes (z.B. Betriebsstoffe, Transportkosten für die Hin- und Rücklieferung, usw.) trägt der Mieter.

§ 6 Behördliche Vorschriften

Der Mieter hat alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die für den Besitz und Ge-brauch des Mietobjektes gelten, zu beachten. Er übernimmt alle während der Nutzung anfallenden Kosten, wie z.B. Auslagen oder Gebühren.

§ 7 Weitere Pflichten des Vermieters

Der Vermieter verpflichtet sich,

  1. die Betriebsanleitung für das Mietobjekt zu übergeben, den Mieter oder eine von diesem beauftragte Person ordnungsgemäß einzuweisen, insbesondere die richtige Handhabung zu erklären, und auf ihm bekannte Gefahrenquellen hinzuweisen,
  2. das Mietobjekt in einem (verkehrs-)technisch einwandfreiem Zustand zu übergeben.

§ 8 Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich,

  1.  das Mietobjekt gem. § 1 sach- und fachgerecht zu verwenden,
  2.  für eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietobjektes zu sorgen,
  3.  bei Mängeln/Reparaturen unverzüglich den Vermieter zu informieren,
  4.  das Mietobjekt vor Überbeanspruchung und falscher Bedienung zu schützen; insbesondere nur eingewiesenes Personal zur Verwendung des Mietobjektes einzusetzen,
  5.  bei angehängten Maschinen und Geräten als Mietobjekt auf die Verwendung einer Zugmaschine mit angepasster Leistung zu achten,
  6.  notwendige lnspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen,
  7.  Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen,
  8.  Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

§ 9 Haftung

  1. Alle Schäden im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit persönlich oder durch Beauftragte von dem Zustand des Mietobjekts zu überzeugen und etwaige Schäden beheben zu lassen.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege des Mietobjekts entstehen. Seinem Verschulden gleich steht das seiner Gehilfen, Auszubildenden und sonstigen Beauftragten. Der Mieter haftet insbesondere verschuldensunabhängig für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung, den Sicherheits- und Gefahrenhinweisen sowie den sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln entstehen.
  3. Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

– grobem Verschulden des Vermieters,

– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

  1. Der Vermieter haftet auch nicht für einen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist zudem ausgeschlossen, sofern der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietsache gehindert wird (z.B. Arbeitsverbot am Wochenende wegen Lärmbelästigung, usw.).
  2. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit entstehen sowie Schäden durch Transportunfälle gehen voll zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert).

§ 10 Versicherung

Gegebenenfalls sollte – in Abhängigkeit vom Mietobjekt – der Abschluss einer Versicherung geregelt werden, bzw. besondere Vorgaben der Versicherungen.

Bei einigen Fahrzeugen sind die besonderen Vorgaben der Versicherungen zu berücksichtigen. Die Vorgaben gelten auch für das Mietverhältnis, eine Abschrift der Bedingungen erhält der Mieter bzw. ist im Fahrzeug enthalten.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Der Mieter kann wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für Kaufleute i.S. des HGB ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Für Nichtkaufleute sind Zurückbehaltungsrechte wegen nicht aus diesem Vertrag hervorgehender Ansprüche ausgeschlossen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und zur Ausfüllung einer Regelungslücke soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sicherstellt.